Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gegenstand der Vereinbarung
Der Kunde erteilt der RHD Rechnungsstelle AG (nachstehend RHD genannt) den Auftrag, die Forderung aus den von ihm „durchgeführten Tätigkeiten bzw. eingebauten oder gelieferten Waren“ gegenüber seinen Kunden abzurechnen.
Hierfür verpflichtet sich der Kunde, sämtliche von ihm erstellten Rechnungen und die Originale der von seinem Kunden unterschriebenen Aufträge / Tätigkeitsnachweise / Lieferscheine o.ä. der RHD einzureichen. Grundlage der Abrechnung sind die vom Kunden mit seinen Kunden vereinbarten Preise.
Die steuerlich abzugsfähige Bearbeitungsgebühr der RHD ergibt sich aus dem persönlichen Angebot.
Für eingehende Pfändungen, Aufrechnungsersuchen von Beiträgen oder Zahlungsverbote berechnet die RHD 50,00 € netto je Vorgang.
2. Zusicherung von Forderungseigenschaften
Der Kunde erklärt, dass bestehende Verträge zu anderen Abrechnungsdienstleistern, zum Zeitpunkt der Beauftragung der RHD, beendet sind. Außerdem versichert der Kunde, dass er hinsichtlich derjenigen Forderungen, welche er der RHD zum Zwecke der Rechnungserstellung bzw. Abrechnung und des Forderungseinzugs abgetreten hat, in voller Höhe verfügungsberechtigt ist, keine Pfändungsankündigungen vorliegen, die Forderungen seinem Kunden noch nicht in Rechnung gestellt worden sind und keine Einreden dagegen vorliegen.
3. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen an die RHD gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass für Forderungen, die bereits abgetreten sind (z.B. aus verlängertem Eigentumsvorbehalt etc.), der Forderungsübergang (inkl. Sicherungsrechte) bei Wegfall dieser Abtretung (z.B. durch Befriedung des Lieferanten) von dem Kunden auf die RHD stattfindet, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf.
4. Sofortauszahlung (Kreditgewährung)
Auf Wunsch des Kunden kann die RHD Sofortauszahlungen leisten, d.h. die RHD ist nicht zur Sofortauszahlung verpflichtet.
Zur Sicherung der Sofortauszahlung tritt der Kunde hiermit seine bestehenden und künftig entstehenden Forderungen gegenüber sämtlichen seiner Kunden, in der Höhe der geleisteten Sofortauszahlung zzgl. Zinsen, an die RHD ab, welche die Abtretung hiermit annimmt. Die dem Kunden (für die abgetretenen Forderungen) zustehenden Sicherungsrechte (z.B. Eigentumsvorbehalte etc.) werden mit der Forderung ebenfalls an die RHD abgetreten. Die RHD ist berechtigt, die ihr abgetretenen Forderungen (inkl. bestehender Sicherungsrechte) zur Sicherheit weiter abzutreten.
Die Vorschussgebühr der RHD für die Sofortauszahlung ist kalkuliert auf einen hundertprozentigen Geldeingang nach 45 Tagen und einem Jahreszins von 10,8 %. Sie ergibt sich aus dem persönlichen Angebot und wird inkl. der Bearbeitungsgebühr im Rahmen der Sofortauszahlung dem Kundenkonto belastet.
Die RHD kann bereits geleistete Sofortauszahlungen vom Kunden zurückverlangen oder eine Sofortauszahlung verweigern, wenn die vom Kunden an die RHD zum Zwecke der Rechnungserstellung / Abrechnung und des Forderungseinzugs abgetretenen Forderungen nicht in voller Höhe bestehen, die Forderungen nicht wirksam in Rechnung gestellt werden können, die Begleichung der abgerechneten Forderungen zweimal vergeblich angemahnt wurde, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zahlungspflichtigen eingeleitet wurde, den Forderungen eine der unter Ziffer 2. dieser Vereinbarung zugesicherte Eigenschaft fehlt oder ein Ermittlungsverfahren gegen den RHD Kunden läuft. Hat die RHD eine geleistete Sofortauszahlung vom Kunden zurückverlangt und hat der Kunde die erhaltene Sofortauszahlung in voller Höhe zurückgezahlt, so wird die RHD die dem entsprechenden Vorgang zugrundeliegende Forderung des Kunden (inkl. Sicherungsrechte) gegenüber Dritten, wieder an den Kunden abtreten. Der Kunde stimmt hiermit zu, dass er einer Zahlungsaufforderung der RHD zur Rückzahlung einer geleisteten Sofortauszahlung durch fristgerechte Zahlung des geforderten Betrages Folge leisten wird und erklärt hiermit, dass er hierzu wirtschaftlich in der Lage ist.
5. Direktzahlung
Eine Aufforderung des Kunden an den Rechnungsempfänger, die Zahlungen nicht an die RHD, sondern an ihn selbst oder einen Dritten zu leisten, ist nicht zulässig. Dies gilt auch für etwaige von der RHD nach Beendigung der Zusammenarbeit noch erstellten Abrechnungen. Sollte der Kunde Direktzahlungen von Dritten auf von der RHD erstellte Abrechnungen erhalten, so wird der Kunde die RHD hierüber unverzüglich informieren und die entsprechenden Beträge an die RHD weiterleiten.
6. Mahnverfahren
Die Rechnungen werden von der RHD zweimal angemahnt, danach wird der Kunde unterrichtet.
7. Abwicklung von Geschäftsbeziehungen
Die gegenseitigen Forderungen der Vertragsparteien aus der Geschäftsbeziehung werden mindestens monatlich abgerechnet. Das aus der Abrechnung resultierende Guthaben wird auf das der RHD bekannte Konto überwiesen. Über den Stand der Forderungen und Geldbewegungen wird der Kunde monatlich informiert. Die Unterlagen und mitgeteilten Saldenstände gelten als anerkannt, wenn nicht binnen 30 Tagen schriftlich widersprochen wird.
8. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
Die Dauer des Vertrages ist unbestimmt. Der Kunde kann ohne Einhaltung einer Frist die Zusammenarbeit jederzeit beenden. Die RHD kann die Zusammenarbeit mit einer Frist von vier Wochen beenden. Bei Beendigung der Zusammenarbeit ist ein Minusstand auf dem Geldkonto vom Kunden unverzüglich auszugleichen.
9. Änderungen der Vertragsbedingungen
Die jeweils gültigen AGB hängen in den Geschäftsräumen der RHD frei zugänglich (Empfangsbereich) aus. Die gültige Fassung ist außerdem auf der Internetseite rhd-bremen.de einsehbar.
10. Datenschutz
Die RHD verpflichtet sich, evtl. vom Kunden übergebene personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Weisungen des Kunden zu verarbeiten oder zu nutzen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung werden von der RHD beachtet. Näheres regelt die abzuschließende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
11. Salvatorische Klausel / Gerichtsstand
Zusätze oder Streichungen in dieser Vereinbarung haben keine Gültigkeit. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung auch nur teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem gewollten Vertragsinhalt in rechtlich zulässiger Form am weitesten entspricht. Für etwaige Streitigkeiten aus der Vereinbarung sind ausschließlich die Gerichte des Landes Bremen zuständig.